6. Stendal und Werner Rese.
Neben der Teilnahme an den allgemeinen Angelegenheiten der Hanse hatte Stendal einen langwierigen Streit mit einem Bremer Kaufmann namens Werner Rese. Stendal hatte ihm eine Partie Dellermundscher Laken, d. h. eine Partie Tuch aus Dendermonde, „als verbotenes Gut nach Ausweisung des Rezesses der deutschen Hanse" aus seiner Herberge genommen und 1451 mit Beschlag belegt. Im Jahre 1457 schrieb Werner Rese an Lübeck, daß das mit Unrecht geschehen sei, daß er seine Sache lange in Güte und mit Hilfe einiger Fürsten und Herren verfolgt und sich zu Recht erboten habe, während Stendal um etlicher Leute willen nicht sich zu Verhandlungen eingestellt, und daß er es durch einen Bevollmächtigten in Stendal vor dem Landesherrn ohne Erfolg verklagt habe. Er erklärt, daß Bremen seiner zu Recht mächtig sei, und bittet, Stendal zur Annahme des bremischen Schiedsamtes zu bewegen. Als er sogar bei dem westfälischen Femgericht Stendal verklagt, weist Lübeck das Femgericht mit dem Bemerken zurück, daß diese Sache nicht Lübeck allein, sondern die gemeinen Hansestädte angehe und daher bis zur nächsten Versammlung der Hansestädte anstehen müsse. Darauf erwidert Freigraf Friedrich von Levekink, der Leiter des Femgerichts, Rese könne nicht so lange warten, Lübeck allein solle die Sachen mit Rese vornehmen und beendigen. Rese berechnete seinen Verlust auf 650 rhein. Gulden für das Kapital, die verlorenen Zinsen zu 6% seit 6 Jahren auf 220 rhein. Gulden, und Zinsen und Schaden ohne das Kapital zusammen auf 370 rhein. Gulden. Ein lebhafter Briefwechsel knüpfte sich an dieses Schreiben. 1457 März 6 fordert Lübeck Stendal zur Beendigung des Streites auf, ohne daß den Städten ein Schaden erwachse, fordert ferner Bremen auf zur Verweisung des Rese an Lübeck und den Freigrafen zu dessen Verweisung an die Hansestädte. Darauf antwortet 14 Tage später Stendal wieder in längerem Schreiben, in dem es sich bereit erklärt, vor Lübeck, Bremen und Hamburg zu Recht zu stehen. Es wird zu Jubilate desselben Jahres wegen dieser Sache eine Tagfahrt in Hamburg vorgeschlagen. Stendal will sie durch Bevollmächtigte beschicken; es bittet, den Werner Rese davon zu benachrichtigen und überträgt auf Lübecks Begehren Bremen und Hamburg das Schiedsrichteramt. Endlich kommt es am 10. Mai desselben Jahres in Hamburg zur Beendigung des Streites. Die lübischen Sendeboten B. Gherd van Mynden und Ratmann Johann Brolingh, die bremischen Sendeboten B. Dannell Brand und Ratmann Frederik Grund und Hamburg entscheiden in Gegenwart Meister Johann Middelmann, Dompropstes zu Hamburg, und der Hamburger Bürger Tideke Luneborgh, Clawes de Sworen und Clawes Foppe den Streit zwischen Stendal, vertreten durch die Sendeboten Caspar Bockholt und Levyn Kutze, und Werner Rese nach Annahme des Schiedspruches der drei Städte durch die Parteien dahin, daß Stendal dem Rese die Hälfte der Laken zurückgeben bezw. für jedes davon abhanden gekommene oder verkaufte Laken 8½ rhein. Gulden bezahlen soll, welches Geld Stendal am 25. Juli an Lübeck für Rese schicken wird, worauf dieser die Ladung des B. Caspar Bockholt und Stendals vor den freien Stuhl (Femgericht) abbestellt. Daß die Verwendung des Freigrafen auf diesen für Rese günstigen Spruch von Einfluß war, scheint zweifellos. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß die Aufhebung der Handelssperre gegen Flandern nahe bevorstand. Stendal hätte also beinahe vor dem westfälischen Femgerichte erscheinen müssen; daß es das nicht mußte, hatte es dem energischen Eintreten der Hanse, insbesondere Lübecks, zu verdanken.